Birgit Martens

Verfahrensbeistandschaften für Kinder und Jugendliche

Wann wird eine Verfahrens-

beistandschaft erforderlich?


Seit der Kindschaftsrechtsreform zum Juli 1998 kann das Familiengericht in  gerichtlichen Streitfällen Verfahrenspfleger und Verfahrenspflegerinnen als eigenständige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche bestellen.

Seit September 2009 mit Reform des FamFG heißt der Interessenvertreter Minderjähriger Verfahrensbeistand.


Nach §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG geschieht dies in folgenden Fällen:

bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Eltern und Kindern bei gerichtlichen Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung (§§ 1666,1666a BGB)

bei gerichtlichen Entscheidungen über die Trennung des Kindes von der Pflegeperson, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Umgangsberechtigten (§ 1632 Abs.4 BGB)


Bei einer Unterbringung nach § 1631b BGB werden ebenso Verfahrenspflegerinnen bestellt. Hierfür bildet der § 70b FGG die Grundlage.

Welche Vorteile biete ich Ihnen durch meine Arbeit als Verfahrensbeiständin?


Die Einbeziehung pädagogischer,  soziologischer, psychologischer und juristischer Erkenntnisse in meine Stellungnahme macht für Sie die   Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen transparenter.


Durch meine Arbeit wird der richterlichen Entscheidung zum Wohl des Kindes /Jugendlichen nachhaltige Stabilität verliehen, das Verfahren letztlich im Sinne des Kindes vereinfacht und verkürzt.


Durch meine Beratung und Begleitung unterstütze ich das Kind / den Jugendlichen altersspezifisch in seinem Recht auf Information, Anhörung und Mitsprache. Somit stärke ich sein Selbstwertgefühl und seine Persönlichkeitsrechte.


Als „Anwältin des Kindes“ verleihe ich dem Kind / Jugendlichen während des Verfahrensprozesses eine Stimme und erhöhe damit die Akzeptanz des richterlichen Beschlusses.